Allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietbedingungen)
1. Zustandekommen des Vertrags, Gültigkeit und Bezahlung
Mit Abschluss des Mietvertrages zwischen Karinas Wohnmobilvermietung (Vermieter) und dem Mieter erhält der Mieter das Recht, das von ihm gemietete Wohnmobil für die vereinbarte Dauer zu dem im Vertrag genannten Zweck zu nutzen.
Der Vermieter hat Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses und sonstiger vereinbarter Entgelte.
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Vermietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht.
Die Buchung wird mit Abschluss des Mietvertrages verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 1/3 des Mietpreises fällig. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich. Bei der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution von € 1500.- in bar zu leisten.
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Gefahrene Kilometer werden mit 0,25 € pro gefahrenem Mehrkilometer nach Rückgabe des Fahrzeugs berechnet. Benzinkosten, Maut-, Park-, Fähr- und Stellplatzgebühren sowie sonstige im Rahmen der Reise anfallende Gebühren trägt der Mieter.
2. Übergabe und Rückgabe
Ort und Zeit der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs werden im Mietvertrag festgelegt und sind absolut bindend. Bei Übergabe ist ein gültiger Führerschein sowie ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. Können der Führerschein und das Ausweisdokument nicht vorgelegt werden, kann der Vermieter die Herausgabe bis zur Vorlage verweigern. Dadurch entstehende Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat das Recht, eine Kopie von der Fahrerlaubnis und dem Ausweisdokument zu tätigen.
Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet wurde, hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin zurück, ist der Vermieter zudem berechtigt, für den Zeitraum der Vorenthaltung des Wohnmobils eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Dies in Höhe des vereinbarten Mietzinses.
Eine Fortsetzung des Mietgebrauchs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit führt nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
Die Übergabe des Fahrzeugs kann meistens, nach Absprache, bereits am Vorabend des ersten Miettages stattfinden, während die Rücknahme des Fahrzeugs spätestens um 15.00 Uhr des letzten Miettages erfolgt. Bei Übergabe und Rückgabe des Wohnmobils ist jeweils ein Übergabeprotokoll unter Mitwirkung des Vermieters bzw. eines von diesem Bevollmächtigten zu erstellen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vollgetankt zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei Verschmutzung des Fahrzeugs oder der Ausrüstung werden die Reinigungsgebühren fällig. Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter zurückerstattet. Abweichungen dieses Absatzes sind schriftlich, d.h. im Übergabeprotokoll fest zu halten, und gelten nur dann als vereinbart. Die Mitnahme von Haustieren ist ausschließlich nach Absprache mit dem Vermieter und gegen Aufpreis möglich.
3. Rücktritt
Dem Mieter wird ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, so sind folgende Anteile vom voraussichtlichen Mietpreis zu entrichten: Bis 50 Tage vor Mietbeginn 35 %, bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 %, bei weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn 100 %, Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Es wird dem Mieter nahegelegt eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höherer Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen auf den Mietpreis erstattet.
4. Auslandsfahrten, Verwendung des Fahrzeugs
Auslandsfahrten sind in folgende Länder der EU, Frankreich, Spanien, Portugal, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Italien, Slowenien, Kroatien, Österreich, Tschechien, Polen gestattet. Fahrten in die Türkei, Russland sowie das Nicht-EU Restgebiet des ehemaligen Jugoslawien sind nicht gestattet. Alle anderen Länder müssen vorher nach Absprache individuell vereinbart werden. Diese Reisewünsche sind nach Rücksprache mit dem Vermieter und dem Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung möglich.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Fahrzeuge mit GPS überwacht werden.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Verwendung für die Teilnahme an Festivals, motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem jeweiligen Landesrecht mit Strafe bedroht werden, Weitervermietung und -verleihung, Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebiete.
Der Mieter hat sich über die in dem Reiseland sowie den Transitländern bestehenden verkehrsrechtlichen Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten.
5. Reparaturen, Unfall
Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit nötig sind, können vom Mieter bis zu einem Betrag von € 150.- in Auftrag gegeben werden. Bei höheren Beträgen muss die Einwilligung des Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden gültigen Belege werden die anfallenden Kosten vom Vermieter bei Rückkehr erstattet. Dies gilt nicht für Reparaturen, für die der Mieter nach den zugrunde liegenden Bedingungen haftet. Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, auch ohne Unfall, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen, sowie Zeugen muss erstellt werden (Protokoll). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Wild-, Diebstahl- und sonstige Teilkaskoschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Der Mieter darf das Unfallfahrzeug nur dann zurücklassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherheit des Fahrzeugs gesorgt ist. § 142 StGB ist zu beachten.
6. Versicherungsschutz
Das Wohnmobil ist bei der KRAVAG Allgemeine Versicherungs AG gem. den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) im Rahmen der Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung für Sach-, Umwelt- und Vermögensschäden in Höhe von 100 Millionen Euro sowie Personenschäden mit einer Höchstsumme von 12 Millionen Euro versichert.
Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen befinden sich im Wohnmobil. Der Mieter ist verpflichtet sich über diese zu informieren und die diesen betreffenden entsprechenden Obliegenheiten einzuhalten. Soweit sich aus den vorliegenden AGB keine volle Haftung des Mieters ergibt, besteht eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt i. H. v. 1.500,00 € je Schadensfall.
7. Pflichten des Mieters, Einhaltung von Bestimmungen, Haftung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder einer sonst im Mietvertrag angegebenen Person geführt werden. Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit Mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerschein, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Die Vorlage eines der vorgenannten Führerscheine hat bei Unterzeichnung des Mietvertrages und bei Abholung des Wohnmobils zu erfolgen. Alle Mietfahrzeuge sind Nichtraucher-Fahrzeuge, somit ist das Rauchen im Wohnmobiluntersagt.
Der Mieter hat regelmäßig den Öl-, Wasser- und AdBlue-Stand, den Reifendruck sowie den verkehrssicheren Zustand des Wohnmobils zu kontrollieren. Das Wohnmobil ist bei Verlassen desselben ordnungsgemäß zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Der Mieter hat den Fahrzeugschlüssel sowie die Fahrzeugpapiere für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Die Benutzungsbestimmungen und Zuladevorschriften für das Wohnmobil sind zu beachten.
Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von StVO, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung selbst verantwortlich. Für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind, haftet der Vermieter.
Soweit Schäden nicht von der vorgenannten Versicherung abgedeckt sind, ist die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die verschuldensunabhängige Haftung oder bei Verletzung von Gesundheit, Körper und Leben. Das Vorstehende gilt ebenfalls für die Haftung eines Mitarbeiters des Vermieters, des gesetzl. Vertreters des Vermieters bzw. des Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug für Reparaturkosten nur bis zu einer Höchstsumme von € 1000.– (Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung). Bis zur Klärung der Schuldfrage kann der Vermieter die Kaution zurückbehalten. Der Mieter haftet dem Vermieter auch weiterhin dann in vollem Umfang, wenn durch Ladegut Schäden am Fahrzeug entstehen (schlechtes Verstauen und ungenügender Verschluss), sowie für Schäden an An- und Aufbauten. Die Gasanlage darf während der Fahrt nicht betrieben werden und die Gasflaschen sind vor Fahrtantritt zu schließen (Achtung Linksgewinde). Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder durch alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht werden. Der Mieter haftet weiterhin für Schäden, die durch einen nicht berechtigten Fahrer entstanden sind oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs herbeigeführt wurden.
8. Reinigungskosten
Das Fahrzeug wird sauber gereinigt übergeben und ist so wieder zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, so wird die dann notwendige Reinigung vom Vermieter zu Lasten des Mieters durchgeführt. Für die Reinigung des Fahrzeugs werden folgende Gebühren verrechnet: Fahrzeug (nicht WC) komplett € 200,– , WC-Reinigung € 120.– , Teilnachreinigung Fahrzeuginnenraum € 100.–, Teilnachreinigung außen € 100,– . Die Kosten für eine eventuelle Teilnach-/Reinigung können bei der Schlussrechnung mit der Kaution verrechnet werden.
9. Verlust
Sollten Wagenpapiere, Werkzeug, Zubehör, persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als zumutbar (eine Woche) aufzubewahren.
10. Datenschutzbelehrung
Die im Mietvertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zum Zwecke der Durchführung des bestehenden Vertragsverhältnisses (z.B. Nebenkostenabrechnung, Erfüllung Mietvertrag) notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen (Art. 6 DSGVO) erhoben. Für jede darüberhinausgehende Nutzung der personengebundenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. Der Betroffene hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Widerspruchsrecht. Es besteht das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit. Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
10. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist 97618 Hohenroth